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Die Karenzentschädigung des Geschäftsführers ist häufig ein erheblicher Posten beim Ausscheiden. Bei einer vereinbarten Entschädigung von 50 Prozent des letzten Gehalts für zwei Jahre geht es schnell um ein volles Jahresgehalt. Umso wichtiger ist es, dass Gesellschaft und Geschäftsführer wissen, was die Klausel im Anstellungsvertrag tatsächlich bedeutet.
Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht prüfen und gestalten wir nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Gesellschaften und Geschäftsführer. Hier erfahren Sie, wann ein Anspruch auf Karenzentschädigung besteht, wie hoch sie ausfällt und welche Regelungen im Vertrag entscheidend sind.
Die Karenzentschädigung ist ein finanzieller Ausgleich dafür, dass der frühere Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden für eine bestimmte Zeit nicht in Wettbewerb zur Gesellschaft treten darf. Sie ist die Gegenleistung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot.
Während der Amtszeit ist der Geschäftsführer ohnehin an ein Wettbewerbsverbot gebunden, das aus seiner organschaftlichen Treuepflicht folgt. Dafür gibt es keine gesonderte Entschädigung. Die Karenzentschädigung betrifft ausschließlich die Zeit nach dem Ende des Anstellungsvertrags.
Die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots selbst richtet sich nach § 138 BGB in Verbindung mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG. Das Verbot muss in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt sein (BGH, Urteil vom 04.03.2002, II ZR 77/00).
Nur, wenn sie vereinbart ist. Für Arbeitnehmer ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach § 74 Abs. 2 HGB, über § 110 Satz 2 GewO entsprechend für alle Arbeitnehmer, nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber zu einer Entschädigung verpflichtet. Diese Regel gilt für den GmbH-Geschäftsführer nicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss dem Geschäftsführer einer GmbH, mit dem ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, keine Karenzentschädigung versprochen und später gezahlt werden (BGH, Urteil vom 26.03.1984, II ZR 229/83, bestätigt durch BGH, Urteil vom 23.04.2024, II ZR 99/22).
Daraus folgt zweierlei:
Die Entschädigung bleibt trotzdem relevant. Ob ihr vollständiges Fehlen bei einem weitreichenden Verbot im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB zu Lasten der Gesellschaft ins Gewicht fällt, wird in der Fachliteratur unterschiedlich beurteilt. In der Praxis wird deshalb häufig eine Entschädigung vereinbart.
Wird eine Entschädigung versprochen, können die Parteien ihre Höhe frei vereinbaren (BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 11/07). Eine Mindesthöhe wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht.
In der Praxis orientieren sich viele Verträge dennoch am arbeitsrechtlichen Maßstab des § 74 Abs. 2 HGB und sehen 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung vor. Rechtlich zwingend ist das nicht.
Für die Gestaltung sind vor allem drei Punkte wichtig:
Bei Arbeitnehmern muss sich der frühere Mitarbeiter nach § 74c Abs. 1 HGB anrechnen lassen, was er während der Dauer des Verbots anderweitig erwirbt, soweit die Entschädigung zusammen mit dem neuen Verdienst die bisherigen Bezüge um mehr als ein Zehntel übersteigt.
Für Geschäftsführer gilt das nicht. Der BGH hat entschieden, dass § 74c HGB auf den Anspruch des Geschäftsführers einer GmbH auf Zahlung einer Karenzentschädigung nicht entsprechend anwendbar ist (BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 11/07). Anrechnung und Ausmaß der Anrechnung unterliegen danach der freien Vereinbarung.
Für die Praxis heißt das:
Gerade für die Gesellschaft ist das ein häufig übersehener Punkt mit erheblichen finanziellen Folgen.
Für Arbeitnehmer regelt § 75a HGB den Verzicht des Arbeitgebers. Er kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Verbot verzichten und wird mit Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei.
Für den Geschäftsführer hat der BGH entschieden, dass eine GmbH ihn mangels entgegenstehender Vereinbarung in entsprechender Anwendung von § 75a HGB aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot entlassen kann (BGH, Urteil vom 17.02.1992, II ZR 140/91, bestätigt in BGH, II ZR 11/07). Ob dabei auch die einjährige Fortzahlungspflicht des § 75a HGB gilt, hat der BGH nicht abschließend entschieden.
Der Verzicht hat aber auch unabhängig vom Vertrag Grenzen. Nach dem BGH entfällt eine vereinbarte Karenzentschädigung mit dem Verzicht jedenfalls dann nicht, wenn die Gesellschaft ihn nach ordentlicher Kündigung des Anstellungsvertrags erst zu einem Zeitpunkt erklärt, in dem sich der Geschäftsführer bereits auf die Beschränkung seiner beruflichen Tätigkeit eingestellt hat (BGH, Urteil vom 04.03.2002, II ZR 77/00). Der Geschäftsführer genießt insoweit Dispositionsschutz. Im selben Urteil hat der BGH zudem entschieden, dass eine Freistellung mit der ordentlichen Kündigung das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht allein dadurch verkürzt oder hinfällig macht.
Eine gute Klausel schafft darüber hinaus Klarheit und legt fest:
Für die Gesellschaft bedeutet die Rechtsprechung: Wer auf das Wettbewerbsverbot verzichten will, sollte dies möglichst frühzeitig tun, am besten schon mit Ausspruch der Kündigung. Eine Übergangsregelung schützt hier beide Seiten vor Streit.
Verstößt der frühere Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, richten sich die Folgen in erster Linie nach dem Vertrag. Typisch sind der Wegfall der Entschädigung, eine Vertragsstrafe sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.
Besonders bedeutsam ist das Urteil des BGH vom 23.04.2024 (II ZR 99/22). Dort hatte ein früherer Geschäftsführer nach gut einem Jahr eine Tätigkeit aufgenommen, die gegen sein zweijähriges Wettbewerbsverbot verstieß. Der Vertrag sah vor, dass die Karenzentschädigung in diesem Fall rückwirkend entfällt und bereits gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind.
Der BGH hat diese Klausel für wirksam gehalten. Da einem Geschäftsführer überhaupt keine Karenzentschädigung versprochen werden muss, kann auch der rückwirkende Wegfall einer versprochenen Entschädigung wirksam für den Fall vereinbart werden, dass er gegen das Wettbewerbsverbot verstößt.
Für Geschäftsführer bedeutet das ein erhebliches Risiko: Wer gegen ein wirksames Verbot verstößt, kann nicht nur künftige Zahlungen verlieren, sondern muss unter Umständen auch bereits erhaltene Beträge zurückzahlen.
Ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam, fehlt nach dem BGH von vornherein eine Anspruchsgrundlage für die Karenzentschädigung (BGH, II ZR 99/22, unter Verweis auf BGH, II ZR 81/07). Der Geschäftsführer ist dann zwar frei, in Wettbewerb zu treten, kann aber auch keine Entschädigung verlangen.
Ob ein Verbot unwirksam ist, hängt von seinem Umfang ab:
Für den Geschäftsführer ist diese Abwägung vor einem Wechsel entscheidend. Hält er ein Verbot für unwirksam und verzichtet auf die Entschädigung, geht er das Risiko ein, dass ein Gericht das Verbot doch für wirksam hält.
Die Karenzentschädigung ist beim Geschäftsführer steuerpflichtig. Sie gehört zu den Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt werden (§ 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG).
Bei einer Zusammenballung der Einkünfte, etwa durch eine Einmalzahlung, kann unter den Voraussetzungen des § 34 EStG eine ermäßigte Besteuerung in Betracht kommen. Bei laufenden monatlichen Zahlungen über die gesamte Verbotsdauer fehlt es daran in der Regel. Die steuerliche Gestaltung sollte deshalb frühzeitig mit einem Steuerberater abgestimmt werden.
Eine Karenzklausel sollte nicht aus einem Muster übernommen werden. Folgende Punkte gehören in eine sorgfältige Regelung:
Für die Gesellschaft lohnt es sich, Anrechnung, Verzicht und Wegfall ausdrücklich zu regeln. Für den Geschäftsführerlohnt es sich, schon beim Abschluss des Anstellungsvertrags über Höhe, Bemessungsgrundlage und eine Übergangsregelung beim Verzicht zu verhandeln.
In unserer Kanzlei verbinden wir die Fachanwaltschaft für Handels- und Gesellschaftsrecht mit der Fachanwaltschaft für Arbeitsrecht. Das ist bei der Karenzentschädigung besonders hilfreich, weil die Regeln für Geschäftsführer und Arbeitnehmer sich in zentralen Punkten unterscheiden und in der Praxis oft verwechselt werden.
Beim GmbH-Geschäftsführer gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Karenzentschädigung und keine gesetzliche Mindesthöhe. Umso mehr kommt es auf den Vertrag an: Höhe, Bemessungsgrundlage, Anrechnung, Verzicht und Wegfall bei Verstößen sollten ausdrücklich geregelt sein. Wer hier sorgfältig verhandelt, vermeidet teure Auseinandersetzungen beim Ausscheiden.
Seit 1997 beraten wir Gesellschaften, Gesellschafter und Geschäftsführer auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch, in unseren Büros in Frankfurt am Main und Darmstadt oder per Videokonferenz. Für Führungskräfte sind auf Wunsch auch Gesprächstermine am Samstagvormittag möglich.
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Nur, wenn dies vereinbart ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss einem Geschäftsführer keine Karenzentschädigung versprochen werden.
Die Höhe ist frei vereinbar. In der Praxis werden häufig 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung vereinbart, zwingend ist das nicht.
Grundsätzlich nur, wenn der Vertrag dies vorsieht, gegebenenfalls nach seiner Auslegung. § 74c HGB gilt für Geschäftsführer nach dem BGH nicht entsprechend (II ZR 11/07).
Mangels entgegenstehender Vereinbarung ja, in entsprechender Anwendung von § 75a HGB (BGH, II ZR 140/91). Ein später Verzicht lässt eine vereinbarte Entschädigung aber jedenfalls dann nicht entfallen, wenn sich der Geschäftsführer bereits auf die Beschränkung eingestellt hat (BGH, II ZR 77/00).
Wenn dies vereinbart ist, ja. Der BGH hat 2024 auch einen rückwirkenden Wegfall mit Rückzahlungspflicht für wirksam erklärt (II ZR 99/22).
Nein. Ist das Verbot unwirksam, fehlt nach dem BGH eine Anspruchsgrundlage für die Entschädigung.
Der BGH wendet die Vorschrift mangels entgegenstehender Vereinbarung entsprechend an, soweit es um das Recht der Gesellschaft geht, den Geschäftsführer aus dem Verbot zu entlassen. Ob auch die Jahresfrist gilt, ist nicht abschließend entschieden.
Ja. Sie ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG. Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
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