Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Compliance-Risiken sind die Gefahren, die einem Unternehmen und seiner Leitung drohen, wenn im Geschäftsbetrieb gesetzliche Pflichten, behördliche Auflagen oder interne Richtlinien nicht eingehalten werden. Gemeint sind nicht nur vorsätzliche Straftaten einzelner Beschäftigter. Häufig entstehen Verstöße aus unklaren Zuständigkeiten, fehlenden Prozessen oder aus Unkenntnis der Rechtslage.
Die möglichen Folgen sind erheblich:
Welche Compliance-Risiken ein Unternehmen konkret betreffen, hängt von Branche, Größe, Geschäftsmodell und internationaler Ausrichtung ab. Ein Handelsunternehmen mit hohen Barumsätzen hat ein anderes Risikoprofil als ein Zulieferer, der regelmäßig an Ausschreibungen teilnimmt.
Als Kanzlei für Compliance-Beratung unterstützen wir Unternehmen dabei, ihre individuellen Risiken zu erkennen und mit angemessenem Aufwand zu steuern. Im Folgenden erfahren Sie, welche Bereiche in der Praxis besonders relevant sind und welche Maßnahmen sich bewährt haben.
Compliance ist eine Leitungsaufgabe. Geschäftsführer einer GmbH haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Sind mehrere Geschäftsführer verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gilt § 93 AktG. Börsennotierte Gesellschaften müssen zusätzlich ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einrichten (§ 91 Abs. 3 AktG).
Das LG München I hat entschieden, dass der Vorstand bei entsprechender Gefährdungslage eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichten muss (Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).
Hinzu kommt das Ordnungswidrigkeitenrecht:
Korruption ist nicht auf die Bestechung von Behördenmitarbeitern beschränkt. Nach § 299 StGB ist auch die Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar. Das Gesetz erfasst zwei Konstellationen:
Strafbar sind sowohl der Nehmende als auch der Gebende. Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Vorteil großen Ausmaßes, sieht § 300 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Für Vorteile an Amtsträger gelten die strengen Vorschriften der §§ 331 ff. StGB.
Typische Risikofelder in der Praxis sind Einladungen und Geschenke, Provisionen an Vermittler, Beraterverträge ohne erkennbare Gegenleistung und Sponsoring. Bewährt haben sich klare Regeln mit Wertgrenzen und Genehmigungsprozessen, eine sorgfältige Prüfung von Vertriebspartnern sowie das Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungen.
Nahezu jedes Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden, Beschäftigten oder Geschäftspartnern. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt nicht nur die Einhaltung der Verarbeitungsgrundsätze. Der Verantwortliche muss deren Einhaltung auch nachweisen können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO).
Häufige Schwachstellen sind:
Die Sanktionen sind deutlich. Für bestimmte Verstöße sind Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres möglich, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). Zusätzlich können Betroffene Ersatz materieller und immaterieller Schäden verlangen (Art. 82 DSGVO).
Geldwäsche nach § 261 StGB setzt voraus, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Einen Katalog bestimmter Vortaten gibt es nicht mehr. Strafbar kann auch sein, wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer solchen Tat stammt (§ 261 Abs. 6 StGB). § 261 StGB kann deshalb auch außerhalb der Finanzbranche relevant werden, wenn Beschäftigte oder Leitungspersonen mit Vermögensgegenständen aus rechtswidrigen Taten umgehen. Ob ein Unternehmen darüber hinaus konkrete Präventions-, Identifizierungs- und Meldeflichten erfüllen muss, richtet sich nach dem Geldwäschegesetz.
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet einen weiten Kreis von Unternehmen, darunter Kredit- und Finanzinstitute, bestimmte Versicherungsunternehmen, Immobilienmakler und Güterhändler (§ 2 Abs. 1 GwG). Verpflichtete müssen unter anderem
Für Händler sonstiger Güter knüpfen Risikomanagement und Sorgfaltspflichten grundsätzlich an Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro an. Beim Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin gilt eine Schwelle von mindestens 2.000 Euro (§ 4 Abs. 5, § 10 Abs. 6a GwG). Die Pflicht zur Verdachtsmeldung besteht unabhängig von diesen Schwellen. Zudem muss jede GmbH und jede andere juristische Person des Privatrechts ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitteilen (§ 20 GwG). Verstöße gegen das GwG können nach § 56 GwG mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
§ 1 GWB und Art. 101 AEUV verbieten Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beschränken. Das betrifft nicht nur klassische Preisabsprachen oder die Aufteilung von Kunden und Gebieten. Bereits der Austausch wettbewerbssensibler Informationen, etwa über geplante Preise, Kapazitäten oder Konditionen, kann unzulässig sein. Solche Gespräche entstehen oft informell, zum Beispieel am Rande von Verbandstreffen oder Messen.
Die Sanktionen gehören zu den höchsten im Wirtschaftsrecht. Gegen Unternehmen kann das Bundeskartellamt Geldbußen von bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes verhängen, den das Unternehmen in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat (§ 81c Abs. 2 GWB). Maßgeblich ist der weltweite Umsatz aller Gesellschaften, die als wirtschaftliche Einheit operieren (§ 81c Abs. 5 GWB). Geschädigte können zudem Schadensersatz verlangen (§ 33a GWB).
Bei Absprachen im Rahmen von Ausschreibungen droht den handelnden Personen außerdem eine Strafbarkeit nach § 298 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Vorbeugend wirken regelmäßige Schulungen für Vertrieb und Einkauf, klare Regeln für Kontakte mit Wettbewerbern und die kartellrechtliche Prüfung von Vertriebsverträgen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt seit dem 2. Juli 2023. Heute müssen Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle einrichten und betreiben (§ 12 Abs. 1 und 2 HinSchG). Die Aufgaben der Meldestelle können auch einem Dritten übertragen werden, zum Beispieel einer externen Ombudsperson (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zur Abstellung eines Verstoßes zu ergreifen, bleibt aber beim Beschäftigungsgeber.
Für das Verfaren gelten feste Fristen. Die Meldestelle muss den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen bestätigen und der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen geben (§ 17 HinSchG). Ohne Eingangsbestätigung gilt eine Frist von drei Monaten und sieben Tagen ab Eingang. Die Identität der hinweisgebenden Person ist vertraulich zu behandeln (§ 8 HinSchG).
Besonders praxisrelevant ist das Verbot von Repressalien (§ 36 HinSchG). Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung eine Benachteiligung, etwa eine Kündigung oder eine Versetzung, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Die Person, die die Benachteiligung vorgenommen hat, muss dann beweisen, dass diese auf hinreichend gerechtfertigten Gründen beruhte. Im Arbeitsverhältnis ist das regelmäßig der Arbeitgeber.
Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 40 HinSchG). Wer keine interne Meldestelle einrichtet, riskiert eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro. Für das Behindern von Meldungen oder das Ergreifen von Repressalien drohen bis zu 50.000 Euro. Gegenüber Unternehmen kann sich das Höchstmaß bei Behinderung von Meldungen, Repressalien und bestimmten Vertraulichkeitsverstößen nach § 30 Abs. 2 Satz 3 OWiG verzehnfachen (§ 40 Abs. 6 Satz 2 HinSchG). Für das bloße Nichteinrichten einer internen Meldestelle gilt diese Verzehnfachung nicht.
Interessenkonflikte entstehen, wenn private Interessen von Geschäftsführern oder Beschäftigten mit den Interessen des Unternehmens kollidieren. Typische Beispieele sind Beteiligungen an Lieferanten, die Vergabe von Aufträgen an Angehörige oder Nebentätigkeiten für Wettbewerber.
Geschäftsführer unterliegen gegenüber der Gesellschaft einer Treuepflicht. Sie dürfen Geschäftschancen der Gesellschaft nicht für eigene Zwecke nutzen. Verträge, die ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft mit sich selbst abschließt, sind nach § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, wenn ihm dies nicht gestattet ist.
Die Risiken sind vielfältig:
In der Praxis helfen klare Offenlegungspflichten, Genehmigungsvorbehalte für Nebentätigkeiten und die Regel, dass befangene Personen an bestimmten Entscheidungen nicht mitwirken. Wichtig ist eine nachvollziehbare Dokumentation, damit Entscheidungen später belegbar bleiben.
Ausgangspunkt jeder wirksamen Compliance ist eine Risikoanalyse. Sie klärt, welche Rechtsverstöße im konkreten Unternehmen wahrscheinlich sind und welche Schäden sie verursachen würden. Darauf aufbauend entsteht ein Compliance-Management-System, das zur Größe und Tätigkeit des Unternehmens passt.
Bewährte Bausteine sind:
Ein solches System hat auch im Sanktionsfall Gewicht. Der BGH hat entschieden, dass bei der Bemessung einer Geldbuße nach § 30 OWiG berücksichtigt werden kann, ob das Unternehmen ein effizientes, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegtes Compliance-Management installiert hat (Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16).
Erhält die Geschäftsleitung Hinweise auf einen Verstoß, kommt es auf ein strukturiertes Vorgehen an. Übereilte Maßnahmen können die Aufklärung erschweren und eigene Pflichtverletzungen begründen.
Diese Schritte haben sich bewährt:
Gerade die Verbindung von Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht und Compliance ist in dieser Phase entscheidend. Eine frühe anwaltliche Begleitung hilft, Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Geschäftsleitung zu begrenzen.
Die Kanzlei Manz berät Unternehmen seit 1997 im Arbeitsrecht, im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie in Fragen der Compliance. Unsere Kanzleiinhaberin ist Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht und zertifizierter Compliance Officer.
Wir entwickeln und implementieren Compliance-Systeme, die zur Größe Ihres Unternehmens passen, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen. Dazu gehören die Risikoanalyse, die Erstellung von Richtlinien, die Einrichtung von Hinweisgebersystemen und die Begleitung bei internen Untersuchungen.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten profitieren Sie von unserer internationalen Ausrichtung mit einem Standort in Istanbul. Wir beraten auf Deutsch, Englisch, Spanisch und Rumänisch. Termine sind an unseren Standorten in Frankfurt am Main und Darmstadt oder per Videokonferenz möglich.
Compliance-Risiken betreffen jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Größe. Korruption, Datenschutz, Geldwäsche, Kartellrecht, Hinweisgeberschutz und Interessenkonflikte gehören zu den Bereichen, in denen Verstöße besonders hohe Bußgelder und persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsleitung auslösen können. Wer seine Risiken kennt und ein passendes Compliance-System etabliert, schützt das Unternehmen und die Verantwortlichen gleichermaßen.
Lassen Sie Ihre individuellen Compliance-Risiken anwaltlich prüfen. Wir besprechen mit Ihnen die nächsten Schritte. Beratungstermin vereinbaren
Compliance-Risiken sind die rechtlichen, finanziellen und reputationsbezogenen Gefahren, die entstehen, wenn im Unternehmen gegen Gesetze, behördliche Vorgaben oder interne Richtlinien verstoßen wird. Dazu zählen Bußgelder, Strafverfaren, Schadensersatz und Vergabeausschlüsse.
Eine ausdrückliche Pflicht für alle Unternehmen gibt es nicht. Aus der Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung und aus § 130 OWiG folgt aber, abhängig von Größe, Struktur und konkreter Risikolage, die Pflicht zu angemessenen Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen, um betriebstypische Rechtsverstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren. Einzelne Gesetze wie das GwG und das HinSchG enthalten zudem konkrete organisatorische Vorgaben.
Ja, das ist möglich. Verletzt ein Geschäftsführer seine Organisations- oder Aufsichtspflichten, haftet er der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den Schaden. Daneben kommen Geldbußen nach § 130 OWiG und bei eigener Tatbeteiligung eine Strafbarkeit in Betracht.
Ja. Die gesetzlichen Pflichten gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Der Umfang der erforderlichen Maßnahmen richtet sich nach Größe, Branche und Risikolage. Ein mittelständisches Unternehmen braucht kein Konzernsystem, wohl aber passende Regeln und klare Zuständigkeiten.
Die Pflicht besteht für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten (§ 12 Abs. 2 HinSchG). Für bestimmte Unternehmen, etwa aus dem Finanzsektor, gilt sie unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.
Das hängt vom Einzelfall ab. Strafbar ist die Annahme eines Vorteils, wenn er als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung oder eine Pflichtverletzung dient (§ 299 StGB). Unternehmen sollten deshalb klare Wertgrenzen und Genehmigungsprozesse festlegen.
Für bestimmte Verstöße sieht Art. 83 Abs. 5 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Der Austausch wettbewerbssensibler Informationen, etwa über künftige Preise oder Konditionen, kann gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoßen, auch ohne ausdrückliche Absprache. Allgemeine Branchengespräche sind nicht per se unzulässig, sollten aber klaren Regeln folgen.
Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Empfehlenswert ist eine regelmäßige Überprüfung sowie eine Aktualisierung bei wesentlichen Veränderungen, etwa neuen Geschäftsfeldern, Auslandsaktivitäten, Umstrukturierungen oder Gesetzesänderungen.
Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH kann bei der Bemessung einer Unternehmensgeldbuße berücksichtigt werden, ob ein effizientes Compliance-Management besteht (BGH, Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16).
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