Arbeitszeugnis Geschäftsführer: Anspruch, Inhalt und Besonderheiten

Das Wichtigste in Kürze

Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle rechtliche Beratung. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Für eine Bewertung Ihrer individuellen Situation wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Ein Arbeitszeugnis Geschäftsführer wirft eine Reihe von Fragen auf, die sich bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmerzeugnis so nicht stellen, weil der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft rechtlich nicht ohne Weiteres wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Wer beim Ausscheiden ein aussagekräftiges Zeugnis benötigt, sollte deshalb wissen, auf welcher Rechtsgrundlage sein Anspruch beruht und was dabei zu beachten ist. Als Kanzlei für Handels- und Gesellschaftsrecht in Frankfurt und Darmstadt begleiten wir Geschäftsführer und Gesellschaften bei Trennungssituationen, einschließlich der Erstellung und Prüfung von Geschäftsführerzeugnissen.

Hat ein GmbH-Geschäftsführer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja, ein GmbH-Geschäftsführer hat bei Beendigung seines Dienstverhältnisses grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugnis, allerdings nicht automatisch nach denselben Regeln wie ein Arbeitnehmer. Der amtierende Geschäftsführer gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht als Arbeitnehmer; diese Norm enthält eine arbeitsprozessrechtliche Zuständigkeitsfiktion und entscheidet nicht selbst über den materiell-rechtlichen Arbeitnehmerstatus. Für den typischen Geschäftsführer-Dienstvertrag leitet die Rechtsprechung den Zeugnisanspruch unabhängig davon aus § 630 BGB her; die Vorschrift erfasst nicht ausnahmslos jedes freie Dauerdienstverhältnis, wird beim Geschäftsführer aber wegen seiner dienstvertraglichen Bindung und seines berechtigten Interesses an einer Tätigkeitsbewertung angewendet. § 109 GewO gilt demgegenüber, wenn der Verpflichtete Arbeitnehmer ist. Die Rechtsprechung erkennt an, dass auch ein Geschäftsführer ein berechtigtes Interesse an einer wahrheitsgemäßen Bewertung seiner Tätigkeit hat, sodass ihm regelmäßig ein Zeugnisanspruch aus § 630 BGB zusteht.

Warum gilt für Geschäftsführer § 630 BGB statt § 109 GewO?

Nach § 630 Satz 1 BGB kann bei Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer verlangt werden; auf Verlangen ist das Zeugnis nach § 630 Satz 2 BGB auch auf Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. § 630 Satz 4 BGB verweist für Arbeitnehmer ausdrücklich auf § 109 GewO, der speziellere und weitergehende Vorgaben enthält. Soweit das Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, bleibt es für den Zeugnisanspruch bei § 630 BGB; besteht daneben oder nach einer Abberufung ein eigenständiges Arbeitsverhältnis fort, richtet sich dessen Zeugnisanspruch nach § 109 GewO. Für den Fremdgeschäftsführer werden die für Arbeitnehmer entwickelten Zeugnisgrundsätze grundsätzlich entsprechend herangezogen, allerdings unter Berücksichtigung der besonderen Organstellung, sodass auch er ein inhaltlich zutreffendes und von verständigem Wohlwollen getragenes Zeugnis verlangen kann. Für Gesellschafter-Geschäftsführer hängt bereits der Zeugnisanspruch von den konkreten Beteiligungs- und Einflussverhältnissen ab.

Gilt der Zeugnisanspruch auch für Gesellschafter-Geschäftsführer?

Für den Fremdgeschäftsführer ohne eigene Kapitalbeteiligung ist ein Zeugnisanspruch nach § 630 BGB anerkannt; der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Grundsatzentscheidung zum nicht beteiligten Geschäftsführer ausdrücklich bejaht. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Rechtslage dagegen nicht in gleicher Weise höchstrichterlich geklärt, da der Bundesgerichtshof diese Frage in seiner Grundsatzentscheidung ausdrücklich offengelassen hat. Ob und in welchem Umfang ein Gesellschafter-Geschäftsführer einen eigenen Zeugnisanspruch hat, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und bedarf einer Prüfung der konkreten Beteiligungs-, Einfluss- und Vertragsverhältnisse; eine feste, aus der Rechtsprechung abgeleitete Beteiligungsschwelle gibt es dafür nicht.

Besteht auch ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis kennt § 630 BGB nicht, da die Vorschrift nur die Beendigung des Dienstverhältnisses erfasst. Ein solcher Anspruch kann sich aber als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, wenn ein berechtigtes Interesse besteht, etwa weil sich eine neue berufliche Veränderung abzeichnet oder ein Rechtsstreit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses läuft. Vergleichbares wird auch für Geschäftsführer angenommen, sodass ein Geschäftsführer in einer solchen Situation ein Zwischenzeugnis verlangen kann.

Was muss ein Geschäftsführerzeugnis inhaltlich enthalten?

Zwingender Mindestinhalt nach § 630 Satz 1 BGB sind Angaben zum Dienstverhältnis und dessen Dauer. Verlangt der Geschäftsführer eine Erweiterung, ist das Zeugnis nach § 630 Satz 2 BGB zusätzlich auf Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. Für die Formulierung haben sich in der Praxis, ähnlich wie bei Arbeitnehmerzeugnissen, feste Standards entwickelt: Auch beim Geschäftsführerzeugnis müssen die Aussagen wahrheitsgemäß und klar sein; verdeckte, missverständliche oder sachlich nicht gerechtfertigte Abwertungen sind im Einzelfall an den auf Geschäftsführer übertragenen Zeugnisgrundsätzen zu messen. Bei einem Geschäftsführerzeugnis kommt der Darstellung konkreter unternehmerischer Erfolge und Verantwortungsbereiche besondere Bedeutung zu, da ein Zeugnis ohne greifbare Erfolge von Personalverantwortlichen häufig als negatives Signal gelesen wird.

Wer ist für die Unterschrift des Zeugnisses zuständig?

Bei einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern richtet sich die Unterzeichnung nach der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertretungsregelung: Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sind mehrere Geschäftsführer grundsätzlich nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Ein verbleibender Mitgeschäftsführer kann das Zeugnis unterzeichnen, wenn er hierfür alleinvertretungsberechtigt ist; andernfalls ist die erforderliche Gesamtvertretung zu beachten. Scheidet der einzige Geschäftsführer aus und ist kein weiterer Geschäftsführer bestellt, ist die GmbH führungslos. Die Gesellschafter vertreten sie in diesem Fall nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG lediglich beim Empfang von Willenserklärungen und Zustellungen, nicht aber für die aktive Erteilung eines Zeugnisses. Für die aktive Erteilung eines Zeugnisses muss die GmbH deshalb durch Bestellung eines Geschäftsführers oder durch eine wirksame Bevollmächtigung handlungsfähig gemacht werden. In einem Prozess, den die GmbH gegen einen (ehemaligen) Geschäftsführer führt, richtet sich die Vertretung nach § 46 Nr. 8 GmbHG. In Konzernstrukturen, in denen die GmbH von einer Muttergesellschaft gesteuert wird, kann ein bevollmächtigter Vertreter der Gesellschafterseite als Unterzeichner infrage kommen. Wer konkret zuständig ist, sollte im Streitfall sorgfältig geprüft werden, da ein von einer nicht zuständigen Person unterschriebenes Zeugnis formal angreifbar ist.

Muss ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Geschäftsführerzeugnis erwähnt werden?

Wird ein Beschäftigter im Laufe seiner Tätigkeit im selben Unternehmen vom Arbeitnehmer zum Geschäftsführer befördert, stellt sich beim späteren Ausscheiden die Frage, ob sich das Zeugnis auch auf die vorangegangene Zeit als Arbeitnehmer erstrecken muss. Ob das frühere Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags endet, ruht oder fortbesteht, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung und deren Auslegung. Soll das frühere Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet werden, ist die Schriftform nach § 623 BGB zu beachten. Ist es aufgehoben, betrifft das spätere Geschäftsführerzeugnis nach § 630 BGB zunächst nur das beendete Geschäftsführerdienstverhältnis. Ob deshalb ein einheitliches Zeugnis oder getrennte Zeugnisse für Arbeitnehmer- und Geschäftsführertätigkeit geschuldet sind, hängt somit davon ab, ob das frühere Arbeitsverhältnis aufgehoben, ruhend gestellt oder ausdrücklich fortgeführt wurde. Wer als leitender Angestellter zum Geschäftsführer aufsteigt, sollte deshalb vorsorglich bereits beim Wechsel in die Geschäftsführung ein Zeugnis für die vorherige Tätigkeit anfordern, statt sich auf eine automatische Erstreckung im späteren Geschäftsführerzeugnis zu verlassen.

Wie kann sich ein Geschäftsführer gegen ein fehlerhaftes Zeugnis wehren?

Verweigert die Gesellschaft die Zeugniserteilung oder enthält das Zeugnis unrichtige, unvollständige oder unzulässig formulierte Passagen, kann der Geschäftsführer seinen Anspruch auf Erteilung oder Berichtigung gerichtlich durchsetzen. Solange der Geschäftsführer im Amt ist, sind hierfür in der Regel die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte zuständig; Ansprüche aus dem Geschäftsführer-Dienstvertrag bleiben regelmäßig auch nach Beendigung der Organstellung bei den ordentlichen Gerichten. Der Arbeitsrechtsweg kann ausnahmsweise eröffnet sein, wenn daneben oder nach der Abberufung ein eigenständiges, fortbestehendes Arbeitsverhältnis besteht. In der Praxis werden viele Zeugnisstreitigkeiten zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft einvernehmlich beigelegt, häufig im Zusammenhang mit den übrigen Bedingungen der Trennung.

Handlungsempfehlungen

Wer als Geschäftsführer ausscheidet, sollte das Zeugnis vor der Unterzeichnung sorgfältig prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Darstellung von Erfolgen und Verantwortungsbereichen, da Korrekturen nach Aushändigung an Dritte kaum noch möglich sind. Bereits im Geschäftsführer-Dienstvertrag oder spätestens im Rahmen einer Trennungsvereinbarung lässt sich festlegen, wer das Zeugnis erstellt und unterschreibt und welche Formulierungen verwendet werden sollen. Wechselt ein Arbeitnehmer innerhalb desselben Unternehmens in die Geschäftsführung, sollte er sich für die vorangegangene Beschäftigungszeit ein eigenes Zeugnis ausstellen lassen, statt sich auf eine automatische Erstreckung im späteren Geschäftsführerzeugnis zu verlassen.

Fazit

Auch wenn der GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist, muss er beim Ausscheiden nicht auf ein Zeugnis verzichten: § 630 BGB sichert ihm in den meisten Konstellationen einen Anspruch, der inhaltlich den bekannten Grundsätzen des Arbeitszeugnisrechts folgt. Besonderheiten ergeben sich vor allem bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern und bei der Frage, wer das Zeugnis unterschreiben darf. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung, Prüfung oder Durchsetzung Ihres Geschäftsführerzeugnisses. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch.

Häufige Fragen zum Arbeitszeugnis für Geschäftsführer

Für den Fremdgeschäftsführer ist der Anspruch höchstrichterlich anerkannt. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ist die Rechtslage nicht in gleicher Weise geklärt und hängt von den konkreten Beteiligungs- und Einflussverhältnissen ab.

Soweit das Geschäftsführerdienstverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist, auf § 630 BGB; besteht daneben oder nach Abberufung ein eigenständiges Arbeitsverhältnis fort, richtet sich dessen Zeugnisanspruch nach § 109 GewO. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG betrifft demgegenüber nur den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten.

Ja, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht, etwa im Zusammenhang mit einer beruflichen Veränderung oder einem laufenden Rechtsstreit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Nur auf Verlangen; ohne ein solches Verlangen beschränkt sich der gesetzliche Mindestinhalt auf Angaben zum Dienstverhältnis und dessen Dauer.

Die zuständige Person richtet sich nach der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertretungsregelung. Bei mehreren Geschäftsführern gilt nach § 35 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich Gesamtvertretung, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Scheidet der einzige Geschäftsführer aus, ist die GmbH führungslos; die Gesellschafter können nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur Erklärungen entgegennehmen, für die aktive Zeugniserteilung muss eine vertretungsberechtigte Person bestellt oder bevollmächtigt werden.

Das hängt davon ab, ob das frühere Arbeitsverhältnis bei der Bestellung zum Geschäftsführer aufgehoben, ruhend gestellt oder fortgeführt wurde; dies richtet sich nach der konkreten Vereinbarung, eine Aufhebung erfordert nach § 623 BGB Schriftform. Je nach Ergebnis sind ein einheitliches Zeugnis oder getrennte Zeugnisse geschuldet.

Solange der Geschäftsführer im Amt ist, in der Regel das ordentliche Gericht, da er insoweit nicht als Arbeitnehmer gilt; besteht ein eigenständiges Arbeitsverhältnis fort, kann ausnahmsweise auch der Arbeitsrechtsweg eröffnet sein.

Ja, ein unrichtiges oder unzulässig formuliertes Zeugnis kann gerichtlich beanstandet und eine Berichtigung verlangt werden.

Im Kern werden die für Arbeitnehmerzeugnisse entwickelten Grundsätze übertragen: Die Aussagen müssen wahrheitsgemäß und klar sein; verdeckte oder sachlich nicht gerechtfertigte Abwertungen sind im Einzelfall daran zu messen.

Ja, seit dem 1. Januar 2025 kann das Zeugnis nach § 630 Satz 3 BGB mit Einwilligung des Geschäftsführers auch in elektronischer Form erteilt werden; zuvor war das ausgeschlossen.

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