Kanzlei Manz

Aufhebungsvertrag für Geschäftsführer einer GmbH:
Rechtssichere Beendigung des Dienstverhältnisses

Das Wichtigste im Überblick:

  • Der Aufhebungsvertrag beendet sowohl den Anstellungsvertrag als auch das Organverhältnis des GmbH-Geschäftsführers und bietet Rechtssicherheit für beide Seiten
  • Geschäftsführer genießen keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz, profitieren aber bei Vertragsbeendigung von anderen Schutzrechten und finanziellen Regelungen
  • Die rechtssichere Gestaltung des Aufhebungsvertrags erfordert präzise Formulierungen zu Abfindung, Freistellung, Verschwiegenheit und weiteren elementaren Punkten

Wenn sich die Wege trennen sollen

Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers stellt besondere rechtliche Anforderungen und birgt erhebliche Risiken für beide Seiten. Anders als bei „normalen“ Arbeitnehmern wird hier ein Organverhältnis aufgelöst, was zusätzliche gesellschaftsrechtliche Implikationen mit sich bringt. Der Aufhebungsvertrag hat sich in der Praxis als elegantes Instrument etabliert, um eine einvernehmliche und rechtssichere Trennung zu gestalten. Eine spezialisierte Kanzlei für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht kann dabei die notwendige rechtliche Expertise bieten, um die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

Wann kommt ein Aufhebungsvertrag in Betracht? Typische Szenarien sind unterschiedliche strategische Vorstellungen zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern, ein anstehender Generationenwechsel oder unüberbrückbare persönliche Differenzen. Der Aufhebungsvertrag bietet die Möglichkeit, die Beendigung individuell zu gestalten und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Die zwei Rechtsverhältnisse des Geschäftsführers

Die Position eines GmbH-Geschäftsführers ist durch eine Besonderheit gekennzeichnet: Es bestehen gleichzeitig zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die bei einer Trennung beide beendet werden müssen.

Das Organverhältnis

Das erste Rechtsverhältnis ist das Organverhältnis. Dieses begründet die Funktion des Geschäftsführers als Vertreter der GmbH gegenüber Dritten. Als Organ der Gesellschaft ist der Geschäftsführer berechtigt, im Namen der GmbH Geschäfte abzuschließen und die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Dieses Organverhältnis kann durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung jederzeit beendet werden. Eine solche Abberufung ist grundsätzlich frei möglich und benötigt keine besonderen Gründe.

Das Anstellungsverhältnis

Parallel zum Organverhältnis besteht das Anstellungsverhältnis. Hierbei handelt es sich um den Dienstvertrag zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH. Dieser regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die Vergütung, Arbeitszeit und weitere Konditionen der Zusammenarbeit. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses folgt anderen Regeln als die Abberufung und erfordert entweder eine Kündigung unter Einhaltung der vereinbarten Fristen oder eben einen Aufhebungsvertrag.

Wichtige Unterschiede zum Arbeitsrecht

Ein wesentlicher Unterschied zur Stellung normaler Arbeitnehmer besteht darin, dass der GmbH-Geschäftsführer in der Regel nicht dem Arbeitsrecht unterliegt. Dies hat weitreichende Konsequenzen:

  • Geschäftsführer genießen keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
  • Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung
  • Bei Beendigung des Dienstverhältnisses gibt es keine Sozialauswahl
  • Die Gestaltung von Kündigungsfristen ist flexibler möglich

In bestimmten Situationen können Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile oder mit nur geringer Beteiligung unter Umständen als arbeitnehmerähnliche Personen betrachtet werden und dadurch teilweise arbeitsrechtlichen Schutz genießen.

Vorteile des Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag bietet gegenüber einer einseitigen Kündigung und Abberufung zahlreiche Vorteile für beide Seiten. Diese machen den Aufhebungsvertrag trotz des fehlenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes für Geschäftsführer zu einem bevorzugten Instrument der Vertragsbeendigung.

Der Aufhebungsvertrag schafft umfassende Rechtssicherheit, da alle Modalitäten der Trennung einvernehmlich und verbindlich festgelegt werden. Dies reduziert das Risiko späterer rechtlicher Auseinandersetzungen erheblich. Beide Parteien können den Zeitpunkt und die Bedingungen der Trennung genau planen und so ihre jeweiligen Interessen optimal berücksichtigen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Reputationsschutz. Eine einvernehmliche Trennung wahrt das Ansehen beider Parteien nach außen, was gerade für den Geschäftsführer für seine berufliche Zukunft von hoher Bedeutung sein kann. Zudem ermöglicht der Aufhebungsvertrag eine umfassende Regelung aller relevanten Aspekte, von finanziellen Ausgleichszahlungen über Wettbewerbsverbote bis hin zu Zeugnisfragen.

Besonders wichtig ist auch die Möglichkeit, beide Rechtsverhältnisse – Organstellung und Anstellungsvertrag – koordiniert zu beenden. Dies verhindert problematische Zwischenzustände, in denen beispielsweise die Organstellung bereits beendet ist, der Anstellungsvertrag aber weiterläuft.

Alternative Wege der Trennung

Ohne einen Aufhebungsvertrag müssen zwei getrennte Schritte erfolgen, um das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und GmbH vollständig zu beenden. Zunächst muss die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer als Organ abberufen. Dies kann jederzeit erfolgen und benötigt grundsätzlich keinen besonderen Grund.

Der zweite Schritt wäre die Kündigung des Anstellungsvertrags, die unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfristen erfolgen muss. Die Problematik dieser Zweiteilung zeigt sich deutlich, wenn nach der Abberufung als Geschäftsführer der Anstellungsvertrag noch weiterläuft. In diesem Fall hat der ehemalige Geschäftsführer weiterhin Anspruch auf sein vereinbartes Gehalt, ohne dass er noch Organfunktionen wahrnehmen kann, was zu einer finanziellen Belastung für die GmbH führt.

Die wesentlichen Elemente eines Aufhebungsvertrags für GmbH-Geschäftsführer

Ein rechtssicherer Aufhebungsvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer sollte mehrere Kernelemente enthalten, um die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

1. Beendigung beider Rechtsverhältnisse

Ein zentraler Punkt ist die präzise Regelung zur Beendigung sowohl der Organstellung als auch des Anstellungsverhältnisses. Der Vertrag muss den genauen Zeitpunkt festlegen, zu dem beide Rechtsverhältnisse enden sollen. Es ist wichtig, dass die Beendigung beider Verhältnisse koordiniert erfolgt. Zudem sollte der Vertrag Regelungen zur Niederlegung der Geschäftsführerposition enthalten und die Mitwirkungspflichten bei der Handelsregisteranmeldung klar definieren. Die Amtsniederlegung sollte idealerweise aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister erfolgen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

2. Finanzielle Regelungen

Die finanziellen Aspekte bilden häufig den Kernpunkt der Verhandlungen eines Aufhebungsvertrags. Hier sollten detaillierte Vereinbarungen zur Höhe, Fälligkeit und steuerlichen Behandlung einer möglichen Abfindung getroffen werden. Auch die Gehaltsfortzahlung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt muss klar geregelt sein. Weitere wichtige finanzielle Aspekte betreffen die Abrechnung laufender oder anteiliger Bonuszahlungen, den Umgang mit bestehenden Versorgungszusagen sowie Regelungen zur Rückgabe oder möglichen Übernahme des Firmenwagens.

Die Höhe der Abfindung hängt stark von der individuellen Situation ab. Bei befristeten Verträgen orientiert sie sich oft an der verbleibenden Restlaufzeit, bei unbefristeten Verträgen kann als Orientierung die Beschäftigungsdauer und die Höhe des Gehalts dienen. Bei der Festlegung der Abfindungshöhe ist zudem zu berücksichtigen, ob die GmbH den Geschäftsführer alternativ auch einseitig kündigen könnte.

3. Freistellung und Übergabe

Für die Kontinuität der Unternehmensführung ist eine geordnete Übergabe der Geschäftsführerposition entscheidend. Der Aufhebungsvertrag sollte daher klare Regelungen zur Freistellung des Geschäftsführers enthalten und festlegen, ob diese bezahlt oder unbezahlt erfolgt. Ebenso wichtig sind Vereinbarungen zur Übergabe von Unterlagen und Projekten, zur Einarbeitung des Nachfolgers sowie zur Rückgabe von Firmeneigentum wie Schlüsseln, Kreditkarten oder Unterlagen. Auch der Zugang zu IT-Systemen und Daten sollte geregelt werden.

4. Verschwiegenheit und Wettbewerbsverbot

Zum Schutz der Unternehmensinteressen nach der Trennung enthält ein Aufhebungsvertrag typischerweise Regelungen zur Verschwiegenheit und zum Wettbewerbsverbot. Die Verschwiegenheitsverpflichtung bezieht sich auf Geschäftsgeheimnisse, die dem Geschäftsführer während seiner Tätigkeit bekannt geworden sind. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann für maximal zwei Jahre vereinbart werden und sollte eine angemessene Karenzentschädigung vorsehen. Diese sollte mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung betragen. Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Wettbewerbsklauseln können ebenfalls vereinbart werden.

5. Generalbereinigung und Haftungsfreistellung

Ein wichtiger Aspekt für die Rechtssicherheit des Geschäftsführers ist eine umfassende Haftungsfreistellung. Mit einer Generalbereinigung spricht die GmbH den Geschäftsführer von etwaigen Haftungsansprüchen frei, die sie gegen ihn haben könnte. Darüber hinaus sollte idealerweise eine Haftungsfreistellung vereinbart werden, mit der die GmbH zusichert, Zahlungen zu übernehmen, die Dritte in Zukunft vom Geschäftsführer wegen dessen Handeln für die GmbH verlangen könnten. Auch Regelungen zu laufenden D&O-Versicherungen und zum Umgang mit potentiellen Rückgriffsforderungen sollten getroffen werden.

6. Zeugnis und Außenkommunikation

Für die berufliche Zukunft des Geschäftsführers sind Regelungen zum Arbeitszeugnis von großer Bedeutung. Der Aufhebungsvertrag sollte eine Verpflichtung zur Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses enthalten und idealerweise bereits konkrete Formulierungen für die Bewertung der Leistung und des Verhaltens festlegen. Um eine zeitnahe Erstellung des Zeugnisses sicherzustellen, kann eine Vertragsstrafenregelung vereinbart werden. Darüber hinaus sind Vereinbarungen über die externe Kommunikation der Trennung, Regelungen zu Referenzanfragen sowie zur Darstellung in sozialen Medien und auf der Unternehmenswebsite sinnvoll.

Wann eine Abfindung für Geschäftsführer realistisch ist

Die Aussichten auf eine Abfindung für Geschäftsführer hängen stark vom Einzelfall ab. Es gibt jedoch verschiedene Situationen, in denen die Chancen auf eine attraktive Abfindung besonders gut stehen.

Bei befristeten Dienstverträgen ist eine ordentliche Kündigung durch die GmbH in der Regel ausgeschlossen, wenn dem Unternehmen im Dienstvertrag kein entsprechendes Recht eingeräumt wurde. In solchen Fällen kann die GmbH den Vertrag nur über einen Aufhebungsvertrag vorzeitig beenden, was die Verhandlungsposition des Geschäftsführers hinsichtlich einer Abfindung stärkt. Häufig orientiert sich die Abfindungshöhe dann an der verbleibenden Vergütung bis zum regulären Vertragsende.

Auch bei unbefristeten Verträgen kann eine Abfindung realistisch sein, wenn die GmbH den Dienstvertrag vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfristen beenden möchte. Der Geschäftsführer hat dann eine starke Verhandlungsposition für finanzielle Ausgleichszahlungen. In vielen Fällen einigen sich die Parteien darauf, dass der Geschäftsführer bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbezahlt wird, aber von seiner Arbeit freigestellt wird.

In besonderen Konstellationen können Geschäftsführer ausnahmsweise als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden, etwa wenn sie stark an Weisungen gebunden sind. Solche Geschäftsführer können unter Umständen einen besseren Kündigungsschutz genießen, was ihre Chancen auf eine Abfindung verbessert.

Weitere Situationen, in denen eine Abfindung realistisch ist, umfassen Fälle, in denen im Dienstvertrag ein Kündigungsschutz vereinbart wurde oder in denen ein altes ruhendes Arbeitsverhältnis aus einer früheren Tätigkeit für die GmbH fortbesteht. Auch in größeren, mitbestimmten Gesellschaften können besondere Regelungen gelten, die die Position des Geschäftsführers stärken.

Verschiedene Konstellationen bei Aufhebungsverträgen

Aufhebungsverträge für GmbH-Geschäftsführer kommen in unterschiedlichen Szenarien zum Einsatz, die jeweils spezifische Anforderungen mit sich bringen.

Der Geschäftsführer-Gesellschafter

Bei Geschäftsführern, die zugleich Gesellschafter der GmbH sind, werden die Verhandlungen um einen Aufhebungsvertrag besonders komplex. Neben den üblichen Aspekten eines Aufhebungsvertrags müssen hier zusätzlich gesellschaftsrechtliche Fragen geklärt werden. Dazu gehören Regelungen zum Verbleib oder zur Veräußerung der Geschäftsanteile sowie zur Bewertung dieser Anteile und den entsprechenden Abfindungsmodalitäten. Auch der Schutz von Minderheitsgesellschaftern spielt eine Rolle, ebenso wie steuerliche Implikationen, die sich aus der Doppelrolle als Geschäftsführer und Gesellschafter ergeben können.

Der Fremdgeschäftsführer

Bei Geschäftsführern ohne Gesellschaftsanteile stehen andere Aspekte im Vordergrund. Hier liegt der Fokus stärker auf attraktiven

Praktische Tipps für Geschäftsführer und GmbH

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags erfordert sorgfältige Vorbereitung und Verhandlungsgeschick. Hier einige praxisnahe Empfehlungen:

Für den Geschäftsführer:

  1. Bestandsaufnahme aller Ansprüche: Vergütung, Boni, Urlaubsansprüche, Tantieme, Altersversorgung etc.
  2. Realistische Abfindungserwartung: Orientierung an der Restlaufzeit des Vertrags und Rechtsprechung.
  3. Karriereplanung: Freistellungsregelungen, Zeugnisformulierung und Wettbewerbsverbot auf die eigene berufliche Zukunft abstimmen.
  4. Steuerliche Optimierung: Prüfen, ob Abfindung über mehrere Steuerjahre verteilt werden kann (§ 34 EStG – Fünftelregelung).
  5. D&O-Versicherung: Regelungen zur Fortführung des Versicherungsschutzes auch nach Ausscheiden für zurückliegende Tätigkeiten.

Für die GmbH:

  1. Gesellschafterbeschluss: Sicherstellung der notwendigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
  2. Nachfolgeregelung: Frühzeitige Planung der Geschäftsführer-Nachfolge und strukturierte Übergabe.
  3. Handelsregister: Vorbereitung der nötigen Unterlagen für die Handelsregisteranmeldung.
  4. Kommunikationsstrategie: Planung der internen und externen Kommunikation der Veränderung.
  5. Sicherung von Geschäftsgeheimnissen: Sorgfältige Formulierung von Verschwiegenheits- und Wettbewerbsklauseln.

Checkliste: Aufhebungsvertrag für GmbH-Geschäftsführer

Für die praktische Umsetzung hier eine Checkliste der wichtigsten Regelungspunkte:

Beendigung beider Rechtsverhältnisse

  •  Exaktes Beendigungsdatum für Organ- und Anstellungsverhältnis
  •  Mitwirkungspflichten bei der Handelsregereintragung
  •  Regelungen zur Freistellung

Finanzielle Aspekte

  •  Abfindungshöhe und Zahlungsmodalitäten
  •  Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt
  •  Regelung zu Tantiemen und variablen Vergütungsbestandteilen
  •  Urlaubsabgeltung
  •  Umgang mit betrieblicher Altersversorgung

Übergabe und Rückgabe

  •  Rückgabe von Firmeneigentum und Unterlagen
  •  Übergabe laufender Projekte und Kontakte
  •  Regelungen zum Firmenwagen
  •  Zugang zu Unternehmens-IT und E-Mail-Konto

Verschwiegenheit und Wettbewerb

  •  Umfang der nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht
  •  Dauer und räumlicher Umfang des Wettbewerbsverbots
  •  Höhe der Karenzentschädigung
  •  Vertragsstrafen bei Verstößen

Sonstige rechtliche Aspekte

  •  Entlastung des Geschäftsführers
  •  Regelungen zur D&O-Versicherung
  •  Zeugnis
  •  Vereinbarung zur externen Kommunikation

 Der Aufhebungsvertrag als konstruktiver Weg der Trennung

Die Beendigung eines Geschäftsführerverhältnisses ist ein komplexer Vorgang mit weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Implikationen. Der Aufhebungsvertrag bietet den idealen rechtlichen Rahmen, um diese Trennung für beide Seiten fair und rechtssicher zu gestalten.

Die besondere Stellung des GmbH-Geschäftsführers als Organ und Nicht-Arbeitnehmer erfordert spezifisches Fachwissen bei der Vertragsgestaltung. Sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschaft profitieren von einer sorgfältigen Ausarbeitung, die alle relevanten Aspekte abdeckt und spätere Streitigkeiten vermeidet.

Eine professionelle rechtliche Beratung ist angesichts der Komplexität und der hohen finanziellen Bedeutung dringend zu empfehlen. Sie schafft Rechtssicherheit und hilft, die Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen.

Häufig gestellte Fragen

In den meisten Fällen ja. Der Aufhebungsvertrag bietet beiden Seiten mehr Gestaltungsspielraum und Rechtssicherheit. Insbesondere können finanzielle Aspekte, Übergangsregelungen und nachvertragliche Pflichten individuell und einvernehmlich geregelt werden. Zudem vermeidet er den negativen Beigeschmack einer Kündigung.
Die Abfindungshöhe orientiert sich an verschiedenen Faktoren wie Dauer der Tätigkeit, Höhe der Vergütung und Restlaufzeit des Anstellungsvertrags. Als Orientierung dient oft die Formel: 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter × Beschäftigungsjahre. Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern ist zusätzlich auf das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu achten.
Nein, der Aufhebungsvertrag bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Werden jedoch im selben Zuge auch Gesellschaftsanteile übertragen (bei Geschäftsführer-Gesellschaftern), ist für diesen Teil gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Abfindung ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 34 EStG ermäßigt besteuert werden (Fünftelregelung). Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern ist zudem das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu prüfen.
Ja, sofern er sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, was bei Fremdgeschäftsführern in der Regel der Fall ist. Bei einem Aufhebungsvertrag kann allerdings eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor oder die Kündigung durch den Arbeitgeber stand nachweislich unmittelbar bevor.
Nein, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne angemessene Karenzentschädigung ist unwirksam.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für GmbH-Geschäftsführer kann maximal für zwei Jahre vereinbart werden. Es muss zudem räumlich und sachlich angemessen begrenzt sein und eine adäquate Karenzentschädigung vorsehen.
Fremdgeschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung können unter Umständen als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden und damit teilweise arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Zudem müssen gesellschaftsrechtliche Aspekte wie die Bewertung der Gesellschaftsanteile berücksichtigt werden.
Ja, da die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zuständig ist, muss sie in der Regel auch dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zustimmen. Die konkreten Anforderungen können im Gesellschaftsvertrag geregelt sein.
Typischerweise enthält eine D&O-Versicherung eine Nachmeldefrist für Ansprüche aus der Zeit der Geschäftsführertätigkeit. Im Aufhebungsvertrag sollte idealerweise geregelt werden, dass die D&O-Versicherung für einen angemessenen Zeitraum aufrechterhalten wird oder eine Run-off-Deckung vereinbart wird.
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